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©Dr. Köhler
Pflanzenschutzmitteleinsatz im Garten – gar nicht so einfach!
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Pflanzenschutzmitteleinsatz im Garten – gar nicht so einfach!. Viele Gartenbesitzer möchten auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln völlig verzichten, sei es dass sie bewusst einen „Bio-Garten“ bewirtschaften wollen, sei es, dass sie durch einen mehr oder weniger gut recherchierten Artikel oder Fernsehbeitrag verunsichert sind. Andere möchten ihre Ernte schützen oder einen makellosen Rasen haben und das geht ihrer Meinung nach nicht ohne Pflanzenschutzmittel. Wieder andere lehnen grundsätzlich den Einsatz solcher Präparate ab, wenn aber der heißgeliebte Buchs gefährdet ist, dann soll es die chemische Keule richten… Ärger ist immer dann vorprogrammiert, wenn die unterschiedlichen Einstellungen an der Gartengrenze aneinander stoßen. Besonders bei schmalen Reihenhausgärten, die keine tiefen und hohen „Schutzhecken“ zulassen, befürchtet schnell der eine Nachbar, dass „Gift“ über sein Biogemüse gepustet wird und der andere, dass das ganze „Ungeziefer“ aus dem Nachbargarten einwandert. Da dann von beiden Seiten oft wenig differenziert mit der ideologischen Keule argumentiert wird, ist langjähriger Streit vorprogrammiert. Dabei fehlt es (bei beiden Parteien) meist nur an der nötigen Information: Was darf eingesetzt werden, was wird tatsächlich eingesetzt und was ist beim Ausbringen zu beachten. Was darf ich in meinem Garten und rund ums Haus an Pflanzenschutzmitteln einsetzen? Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist durch das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz, 14.2.2012) geregelt. Dieses Gesetz soll einerseits den Pflanzenschutz ermöglichen und gleichzeitig Gefahren abwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes entstehen können. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt. Dabei wurde eine Regelung gewählt, die grundsätzlich alles verbietet, was nicht ausdrücklich erlaubt ist und das wird genau bestimmt: Zulässiger Ort der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden. Pflanzen in Gewächshäusern, Pflanzkübeln und Zimmerpflanzen sind ebenfalls darunter zu verstehen. Nicht dazu zählen z.B. Hofeinfahrten, Bürgersteige, Wege, Terrassen und sonstige befestigte Flächen. Ob der Einsatz des konkreten Mittels nur im Freiland, im Gewächshaus, in Balkonkästen oder im Zimmer zulässig ist, wird in der Zulassung ausdrücklich festgelegt. Zulässige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und Kleingarten (HuK) nur angewandt werden, wenn auf der Packung steht: Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig. Auf älteren Verpackungen ist auch die Angabe Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig zu finden. Zulässiger Einsatzfall: Es besteht eine sogenannte „Indikationszulassung“, d.h. es wird sowohl der Schädling bzw. die Erkrankung und die Pflanze/ Pflanzengruppe angegeben. Nur bei dieser Kombination ist ein Einsatz erlaubt. Dies kann sehr weit gefasst sein wie z.B. saugende Insekten an Kernobst oder sehr eng wie Rosenrost an Rosen. Also: Nur so, wie es auf der Packung steht, ist es erlaubt! Was muss ich bei der Ausbringung dieser zugelassenen Mittel beachten? Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Darunter versteht man: Es werden alle Maßnahmen ergriffen, die den Pflanzenschutzmitteleinsatz mininieren oder überflüssig machen: Z.B. robuste Sorten, gute Kulturführung (Komposteinsatz, Wasserversorgung, sachgemäßer Schnitt), mechanische Bekämpfungsmaßnahmen (Gemüseschutznetze, Leimringe, Entfernung mehltaubefallener Zweige, Fruchtmumien usw.). Pflanzenschutzmittel sind nur einzusetzen, wenn es wirklich notwendig (leichte Schäden sind tolerierbar!) und vom Zeitpunkt her noch wirksam ist (z.B. nach erfolgter Moniliainfektion hilft nur noch Schnitt!). Nützlingsschonende, selektive und bienenungefährliche Mittel werden bevorzugt eingesetzt. Die Gebrauchsanweisung (Anwendungsbereich, Indikation, Dosierung usw.) wird beachtet, einschließlich Sicherheitsauflagen, Verbote (z.B. Wasserschutz) und Beschränkungen wie z.B. Angabe B1 und B2= Bienengefährlich: Diese Mittel dürfen nicht auf blühende (auch blühende Unkräuter, ab einer offenen Blüte) bzw. von Bienen beflogenen Pflanzen ausgebracht werden. B2 dürfen nach Beendigung des täglichen Bienenfluges bis spätestens 23.00 Uhr ausgebracht werden Abtrift ist zu vermeiden. Dies gilt im eigenen Garten für benachbarte Kulturen, für die das Mittel nicht zugelassen ist, aber auch für die Nachbargärten! Daher darf nur bei Windstille gespritzt werden. Ggf. sind benachbarte Pflanzen abzudecken. Es erfolgen Aufzeichnungen über die Spritzungen, damit die Wartezeiten eingehalten werden. Die Lagerung / Beseitigung der Pflanzenschutzmittel muss sachgerecht erfolgen! Alles „Bio“ – kein Problem? Ob in der Handelsbezeichnung die Silbe „Bio“ enthalten ist oder nicht, viele der für den Haus- und Kleingarten zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten Wirkstoffe, die auch im Bioanbau sowie teilweise auch im konventionellen Erwerbsanbau eingesetzt werden wie z.B. Kaliseife (Schmierseife), Rapsöl, Bacillus thuringiensis, Neem oder Schwefel. Ihr Einsatz ist rechtlich unproblematisch und bietet sicher eine Basis für Nachbarn, die eine etwas unterschiedliche Einstellung zum Pflanzenschutz haben. Trotzdem sind auch bei diesen Mitteln die oben beschriebenen Vorschriften und Regeln zu beachten. Etwas anders sieht es aus bei verschiedenen „harmlosen Hausmitteln“ wie Kochsalz oder Essigessenz die gegen unerwünschten Pflanzenwuchs eingesetzt werden. Im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes ist dies ein Einsatz eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels und damit verboten. Ganz wichtig: Miteinander reden Auch wenn ich meinen Garten grundsätzlich nach eigenen Wünschen gestalten und bewirtschaften kann, ist es doch klug, dies – auch im Hinblick auf den Pflanzenschutz- mit den Nachbarn abzusprechen. Oft findet sich dann eine Lösung. Denn meist fängt es mit einer kleinen Störung an: „Muss der denn unbedingt spritzen, wenn wir auf der Terrasse sitzen?“, dann steigert es sich, so dass es schließlich heißt „ Wir können unseren Garten überhaupt nicht mehr nutzen, denn der Nachbar läuft zweimal die Woche mit seiner Giftspritze herum!“. Eine kurze Information der Nachbarschaft hätte die Verstimmung vielleicht vermieden „Ich probiere es gerade mit einem Pflanzenstärkungsmittel. Das muss allerdings alle Woche ausgebracht werden.“ „Mir wurde Blattdünger empfohlen, der wird alle 10 Tage auf die Blätter gespritzt“. „ Morgen will ich die Blattläuse bekämpfen. Das Mittel hat keine Wartezeit. Aber wenn Sie Ihren Salat doch lieber abdecken möchten…“ Oft ist der Ärger aber schon bei der Pflanzung vorprogrammiert: Auch wenn man mit dem Spalierobst den Grenzabstand eingehalten hat, steht es so nahe am Zaun, dass nur in Richtung Nachbar gespritzt werden kann. Abtrift kaum vermeidbar! Oder der neu gepflanzte Strauch beschattet Nachbars Rosenbeet, so dass die Rosen jetzt verstärkt unter Pilzbefall leiden. Plötzlich werden die Rosen ständig „gespritzt“. Eine rechtzeitige Aussprache ist immer hilfreich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Vielleicht erlaubt der Nachbar das „Spritzen“ des Spalierobstes von seinem Garten aus, so dass er von Abtrift verschont bleibt und dafür beschränkt man sich auf den Einsatz eines Bacillus thuringiensis- und eines Kali-Seifen-Präparates. Oder man pflanzt so, dass das nachbarliche Rosenbeet noch genug Sonne hat und der Nachbar kann dann auf den Fungizideinsatz verzichten. Bei solchen Lösungen können alle nur gewinnen!
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